Öffentliche Förderungen


 

 


Bildungsurlaub NRW

Laut Anerkennungsbescheid vom 17.05.2011 ist es möglich, für bestimmte Kurse, Bildungsurlaub zu beantragen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AWbG müssen dabei erfüllt sein. Informationen finden Sie [hier] im Merkblatt des Ministeriums.

Die notwendige Anmeldebestätigung senden wir Ihnen auf Wunsch für den von Ihnen gebuchten Kurs zu. Die Anerkennung des Ministeriums können Sie [hier] herunterladen.

Mit diesen beiden Unterlagen können Sie dann, spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn, den Bildungsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.

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Bildungsscheck NRW

Das Land NRW fördert mit Mitteln des ESF Weiterbildung. Es gibt nur noch einen individuellen Zugang zum Bildungsscheck.

Individueller Zugang:

Im individuellen Zugang können Beschäftigte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis max. 40.000 € (max. 80.000 € bei gemeinsamer Veranlagung) pro Kalenderjahr einen Bildungsscheck erhalten. Berechtigt sind:

  • Beschäftigte (auch in Elternzeit)
  • Berufsrückkehrende
  • Selbständige

Die Förderung umfasst 50 Prozent der Kurskosten, max. 500 EUR.

Beratung und Ausstellung des Bildungsschecks

Vor der Anmeldung zum Kurs muss man zu einer zugelassenen, zur Neutralität verpflichteten Weiterbildungsberatungsstelle gehen. Hierzu sollte man unsere Kursbroschüre und ein Anmeldeformular mitnehmen. Im Rahmen der Beratung werden die Voraussetzungen zum Erhalt dieser Vergünstigung überprüft. Danach lassen Sie den konkreten Kurs den Sie bei uns besuchen möchten sowie uns als Weiterbildungsanbieter auf dem Bildungsscheck eintragen.
Hinweis: Sollte der Berater weitere Informationen zu unserer Qualifikation benötigen, weisen Sie ihn bitte auf die Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) hin. Diese ist nach einer internen Leitlinie des Landes NRW ausreichend, um die Qualifikation eines Weiterbildungsanbieters positiv zu beurteilen.

Einreichung des Bildungsschecks

BildungsscheckinhaberInnen reichen bei der Anmeldung zum jeweiligen Kurs die erhaltenen Bildungsschecks beim Weiterbildungsanbieter ein und erhalten daraufhin eine Ermäßigung der Teilnahmegebühren von 50%, höchstens jedoch 500 € pro Bildungsscheck. Bildungsschecks sind personenbezogen und nicht übertragbar. Vor Gewährung der Ermäßigung müssen wir als Bildungsanbieter überprüfen:

  • die eingetragene Gültigkeitsdauer auf dem Bildungsscheck
  • die Identität der Bildungsscheckeinreicher mit der auf dem Bildungsscheck eingetragenen Person und
  • die Vollständigkeit der Angaben auf dem Bildungsscheck.

Wichtige Tipps und Informationen rund um den Bildungsscheck finden Sie auf folgender Internetseite: www.arbeit.nrw.de

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Aufstiegs-BAfög (früher Meister-BAfög)

Es besteht die Möglichkeit für die Steuerfachwirtausbildung Finanzierungshilfen nach dem "Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz (AFGB)" - das sogenannte "Aufstiegs-BAföG" in Anspruch zu nehmen. Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.

Für den Beginn der Förderung mit Unterhaltsbeiträgen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Über die Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) ausgezahlt, mit der hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag geschlossen werden muss.

Zuständige Behörden sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers. Ausnahmen bestehen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen: Antragstellung und -verfahren


Aufstiegs-BAfög - Was wird gefördert?

Zuschüsse im AFBG

  • einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag von 40 % (gegenüber 30,5 % beim Meister-BAföG). Dieser ist ein reiner Zuschuss und muss nicht zurück gezahlt werden

Darlehen im AFBG

  • Zinsgünstiges Darlehen
  • Alle, die die Fortbildungsprüfung bestanden haben, erhalten dann einen Darlehenserlass in Höhe von 40 % des auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren entfallenden Restdarlehens
  • Neben Maßnahmebeitrag und Darlehen gibt es weitere einkommensabhängige Möglichkeiten der Unterstützung

Weitere Informationen: www.aufstiegsbafoeg.de oder gebührenfreie Hotline: 0800 / MBAFOEG bzw. 0800 / 622 36 3

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Das Weiterbildungssparen

Mit dem Weiterbildungssparen wird im Vermögensbildungsgesetz eine Entnahme aus angesparten Guthaben erlaubt, um Weiterbildung zu finanzieren – auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist und ohne Einkommensgrenze. Die Arbeitnehmersparzulage geht dabei nicht verloren.

Wichtige Tipps und Informationen  rund um den Spargutschein finden Sie auf folgender Internetseite: http://www.bildungspraemie.info/de/der-spargutschein.php

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